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Person duckt sich zusammen
Das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel hat in einer jüngst veröffentlichten Urteilsbegründung entschieden, dass Krankenkassen in Deutschland nicht zur Kostenübernahme für geschlechtsangleichende Operationen bei non-binären Personen verpflichtet sind.
Das Gericht argumentiert, dass geschlechtsangleichende Maßnahmen als neue Behandlungsmethoden gelten, für die es bislang keinen rechtlichen Anspruch auf Kostenübernahme gibt. Ein Anspruch könne erst entstehen, wenn der Gemeinsame Bundesausschuss (GBA), ein wichtiges Gremium im Gesundheitssystem, eine entsprechende Empfehlung ausspricht. Das Gericht hebt hervor, dass bei non-binären Personen das Ziel solcher Operationen nicht klar definiert sei, da es nicht zwingend um eine Annäherung an ein binäres Geschlechterbild geht. Zudem seien keine objektiven Kriterien vorhanden, um die medizinische Notwendigkeit solcher Eingriffe zu beurteilen.
Unverständnis und Sorge prägen die Reaktionen auf das Urteil. Der Bundesverband Trans* und die Deutsche Gesellschaft für Transidentität und Intersexualität (Dgti) kritisieren es scharf, unterstreichen die langjährige Etablierung der partizipativen Entscheidungsfindung in der Behandlung von trans* Personen und werfen dem Gericht vor, die Bedürfnisse und Realitäten von trans* und nicht-binären Menschen zu ignorieren. Dieser Ansatz, der Patient*innen durch umfassende Aufklärung über Behandlungsoptionen sowie Risiken aktiv in Entscheidungen einbezieht, unterstützt die individuelle Selbstbestimmung und würde vom Gericht außer Acht gelassen.
Kritiker werfen sowohl dem BSG als auch der Bundesregierung vor, die Versprechen und Bedürfnisse von trans* Personen zu vernachlässigen, insbesondere im Hinblick auf die im Koalitionsvertrag angekündigten, aber bislang unerfüllten, Reformen.
Die Debatte um die getroffene Entscheidung zeigt die Notwendigkeit auf, veraltete Gesetze und Richtlinien an die Lebensrealitäten von trans* und nicht-binären Menschen anzupassen. Bis eine solche Anpassung erfolgt, bleiben viele Betroffene in einer Situation der Ungewissheit und des Ausschlusses von notwendigen medizinischen Leistungen. *mk Quelle: BSG