Über den Ausgang haben wir am Tag der Verkündung berichtet. Seit dem 7. August liegt uns die beglaubigte Abschrift vor: 18 Seiten, Aktenzeichen 7 O 299/26 eV, Zivilkammer 7 des Landgerichts Berlin II, Vorsitzende Richterin am Landgericht Kathke, dazu die Richterin am Landgericht Willi und der Richter Neugebauer. Wir haben sie gelesen. Sie ist interessanter als ihr Ergebnis. Beide Positionen sind dem Tatbestand des Urteils entnommen.
Wie dieses Urteil gebaut ist
Zuerst das, ohne das der Rest nicht zu verstehen ist. Das Gericht hat nicht entschieden, ob „Nightmare on Fuggerstreet" erlaubt ist. Es hat entschieden, dass Matthias Schwanau nicht belegen konnte, in dem Album überhaupt vorzukommen. Damit war der Antrag erledigt, und alles Weitere in der Begründung steht unter einem Vorbehalt: Selbst wenn er darin vorkäme – dann würde die Kunstfreiheit überwiegen.
Grafik: KI erstellt
Das Urteil prüft auf zwei Ebenen. Die Feststellung zu Titel 40 steht auf der zweiten – deshalb bleibt sie folgenlos. Quelle: LG Berlin II, Urteil vom 6. August 2026, Az. 7 O 299/26 eV.
Diese zweite Ebene ist der Grund, warum in derselben Entscheidung stehen kann, ein Titel überschreite die Grenze der Menschenwürde, ohne dass daraus etwas folgt. Der Satz gilt für einen Fall, den das Gericht ausdrücklich nicht angenommen hat.
Zwei Vokabeln braucht man außerdem. Es war ein Eilverfahren – eine einstweilige Verfügung soll ein Verbot durchsetzen, bevor der eigentliche Prozess läuft. Dafür muss niemand etwas beweisen, es genügt, eine Sache als überwiegend wahrscheinlich zu belegen; die Juristerei nennt das „glaubhaft machen". Und erkennbar heißt hier etwas Engeres als im Alltag: Nicht, dass jemand aus der Szene die Figur richtig deutet. Sondern dass sich die Zuordnung aus dem Werk selbst aufdrängt – ohne Vorwissen über den Streit der beiden.
Genau daran ist der Antrag gescheitert.
Was beantragt war
Schwanau, in der Berliner LGBTIQ*-Szene als Travestiekünstlerin Margot Schlönzke bekannt, wollte zwei Dinge untersagen lassen: zwei KI-generierte Videos auf dem TikTok-Kanal „nina.queer" und dem Instagram-Kanal „ninawantsagram", und 20 Titel des Musical-Albums von Daniel Wegscheider, der als Nina Queer auftritt. Das Album umfasst mehr als 40 Titel und spielt in einem dystopischen Berlin des Jahres 2036. Angedrohtes Ordnungsgeld: bis zu 250.000 Euro. Angegebener Streitwert: 113.500 Euro.
Foto: Andreas Tazl
Roman Ronneburger und Margot Schlönzke
Er meinte, in der Figur „Margit Honecker Hitler" erkennbar zu sein – über die Nähe von „Margit" zu „Margot", über Perlenkette, Broschen, Ohrringe, Queen-Elizabeth-Kostüm und Frisur, über die Berliner queere Klub- und Kulturszene und über die bekannte Vorgeschichte der beiden.
Das Gericht hielt den Antrag für zulässig und für unbegründet. Zurückgewiesen, Kosten trägt Schwanau, Streitwert auf bis zu 80.000 Euro herabgesetzt. Zur Verkündung am 6. August erschien für ihn niemand.
Sieben Erklärungen, keine trägt
Schwanau hatte sieben eidesstattliche Versicherungen vorgelegt – schriftliche Erklärungen szenekundiger Dritter, deren Falschheit strafbar ist. Alle sieben bekunden, die Figur als ihn erkannt zu haben. Vier fallen weg, weil sie erklärtermaßen nicht auf dem ganzen Album beruhen, sondern auf Ausschnitten. Drei fallen weg, weil nicht darin steht, woraus die Unterzeichnenden ihre Erkenntnis eigentlich schöpfen. Bei der einen, die es sagt, wiegt die persönliche Nähe zum Antragsteller.
Sieben vorgelegt, keine tragfähig.
Über Schwanaus eigene Erklärungen schreibt das Gericht einen Satz, der über diesen Fall hinaus zitiert werden dürfte:
„Ob ein Werk beim Publikum eine Zuordnung auslöst, kann derjenige, der sich zugeordnet fühlt, nicht aus eigener Wahrnehmung bezeugen."
Bleiben Kommentare unter einem YouTube-Video, mit denen belegt werden sollte, dass die Szene die Zuordnung tatsächlich vornimmt. Wegscheiders Seite trug vor, Schwanau habe diese Kommentare selbst geschrieben und das per WhatsApp eingeräumt. Das Gericht entscheidet die Frage nicht – es braucht sie nicht: Schwanau habe ohnehin nicht dargelegt, dass Dritte die Verfasser sind.
Wo der Name kippt
Beim wichtigsten Merkmal dreht das Urteil die Richtung. „Honecker" verweise auf Margot Honecker, die selbst „Margot" hieß – damit erklärt sich die Nähe von „Margit" zu „Margot" bereits aus der historischen Anspielung, ohne dass es Schwanau dafür bräuchte. Und „Hitler" knüpfe an Wegscheiders eigene Selbstbezeichnung von 2017 an, „die erste Hitler-Transe", mit der er damals auf Kritik reagierte, nachdem er nach einem homophoben Angriff in Berlin die Abschiebung jugendlicher Täter mit arabischem Hintergrund gefordert hatte.
Das Ergebnis: Der Name weise „nicht in der erforderlichen Klarheit auf den Verfügungskläger, sondern vielmehr auf den Verfügungsbeklagten und auf zwei historische Figuren." Die Ableitung bei der Figur „Fräulein Prädator" – Prädator, Dinosaurier, Jurassic Park, Jurassica Parka – nennt das Gericht „zirkulär": Sie funktioniert nur, wenn man die Auflösung schon kennt. Und sie erklärt sich schlicht aus der Rolle, „Predator" ist im Diskurs über sexualisierte Gewalt eine geläufige Bezeichnung für einen Täter.
Auch das Aussehen trägt nicht: schwarze Locken, Bartansatz, grotesk überzeichnete Züge gegen eine Travestierolle, die blond und im Stil der 1950er auftritt. Perlenkette, Broschen und Queen-Elizabeth-Kostüm seien in der Travestiekunst weit verbreitet und begründeten keinen Signaturelook. Die Zugehörigkeit zur Berliner queeren Szene unterscheidet ebenfalls niemanden – diese Szene umfasse eine große Zahl von Dragqueens.
Die Stelle, die niemand vorträgt
Und dann, auf der zweiten Ebene, für den Fall, dass die Erkennbarkeit doch zu bejahen wäre:
„Zwar ist von einer Unzulässigkeit von Behauptungen in Bezug auf den Verfügungskläger im Zusammenhang mit einer konkreten Liebes- bzw. Sexualbeziehung und umso mehr der Pädophilie auszugehen. Zugleich überschritte Titel 40 die jedenfalls durch die Menschenwürde gezogene Grenze der Kunstfreiheit, weil dort die körperliche Vernichtung des Betroffenen propagiert wird."
Kein Nebensatz. Ein Berliner Gericht hält schriftlich fest: Ein Titel dieses Albums wäre von der Kunstfreiheit (Artikel 5 Absatz 3 Grundgesetz) nicht mehr gedeckt. Folgenlos bleibt das nur, weil niemand darin erkennbar ist.
Und die Begründung dafür, warum es folgenlos bleibt, ist die eigentliche Volte. Ein Werk, das sich als erfunden ausweist, gilt zunächst als erfunden – aber diese Annahme lässt sich widerlegen, etwa wenn jemand in einer Figur deutlich vorkommt. Das Gericht sagt nun: Ein solcher Eindruck kann im Verlauf des Albums wieder verschwinden. Spätestens mit der Eskalation, die in Titel 39 ihren Höhepunkt findet, sei die Überzeichnung so drastisch, „dass ein Faktizitätsanspruch nicht ernsthaft erhoben werden kann" – dass also niemand das noch für einen Tatsachenbericht halten kann. Die Absurdität sei „selbst Indiz für das Fiktionale".
Damit grenzt das Gericht gegen die Esra-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts von 2007 ab. Dort war ein Roman verboten worden, weil er die reale Vorlage mit realistischer Detailtreue nachzeichnete. Hier schützt das Gegenteil: Weil nichts realistisch ist, ist nichts angreifbar.
Wer in Maßen verfremdet, haftet. Wer maßlos verfremdet, ist frei.
Grafik: KI erstellt
Zwischen Vergleich und Zurückweisung liegen acht Monate. Die Vorwürfe zielen in dieselbe Richtung – geändert hat sich die Form, in der sie vorgetragen werden. Quelle: LG Berlin II, Urteil vom 6. August 2026, Az. 7 O 299/26 eV.
Als Behauptung verboten, als Musical erlaubt
Hier liegt die Asymmetrie, und sie ist keine Konstruktion von uns, sie steht in der Akte.
Am 9. Dezember 2025 schlossen dieselben zwei Personen vor der 27. Zivilkammer desselben Gerichts einen Vergleich. Wegscheider verpflichtete sich unter anderem, nicht mehr zu behaupten, Schwanau habe Informationen über ein Ermittlungsverfahren gegen Mario Olszinski aus dem Jahr 2023 weitergegeben. Wegen einer Comicfigur gab er zusätzlich eine Unterlassungserklärung ab, für deren Verletzung eine Strafzahlung fällig geworden wäre.
Fünf Monate später erscheint ein Album, dessen Vorwürfe in dieselbe Richtung zielen. Das Gericht prüft es nicht am alten Vergleich, weil dieser nur die dort genannten Äußerungen erfasst und die neuen nicht „kerngleich" sind – nicht im Wesentlichen dieselben. Das Album sei ein eigenständiger neuer Sachverhalt.
Derselbe Streit, dieselben zwei Personen, dieselbe Stoßrichtung. Als persönliche Behauptung war es Ende 2025 angreifbar genug für einen Vergleich. Als Horror-Musical ist es 2026 nicht angreifbar. Geändert hat sich nicht der Inhalt. Geändert hat sich die Verpackung.
Der ernsthafte Einwand
Er kommt nicht von Wegscheiders Anwälten. Er kommt aus dem Verfassungsrecht, und er trifft.
Seit 1971 gilt ein Grundsatz, den das Bundesverfassungsgericht 2007 noch verschärft hat: Man kann von Künstler*innen nicht verlangen, jede Erkennbarkeit einer realen Vorlage zu beseitigen. Sie finden ihren Stoff nun einmal in der Wirklichkeit. Würde schon die Möglichkeit, eine Figur zu entschlüsseln, eine Verletzung begründen, wäre jeder Roman angreifbar, in dem irgendwer ein Vorbild erkennt.
Ebenso gefestigt ist die Regel, dass sich die Zuordnung aus dem Werk selbst ergeben muss und nicht erst aus Recherche – vom Bundesverfassungsgericht 1999 über den Bundesgerichtshof 2015 bis zum Oberlandesgericht Bamberg 2024. Wer sie in diesem Fall bestreitet, bestreitet sie in allen.
Dazu kommt: Dieses Urteil ist handwerklich schwer zu kritisieren, weil die Gegenseite es dem Gericht leicht gemacht hat. Wer Erkennbarkeit mit eigenen Empfindungen belegt und mit Kommentaren, deren Verfasser er nicht benennt, verliert an der Beweislage, nicht am Grundrecht. Das Gericht hatte am 24. Juni sogar einen Hinweis erteilt und Gelegenheit zum Nachlegen gegeben.
Das ist ein Argument gegen diesen Antrag. Es ist keines gegen den Satz über Titel 40.
Warum Mephisto hier das Gegenteil ergibt
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Höfgen war Gründgens zum Verwechseln ähnlich, „Margit Honecker Hitler“ ist eine Kunstfigur in einem Berlin des Jahres 2036. Derselbe Test, umgekehrter Befund. Quellen: BVerfG, Beschluss vom 24. Februar 1971, BVerfGE 30, 173; LG Berlin II, Az. 7 O 299/26 eV.
In der Debatte um den Fall wird auf die Mephisto-Entscheidung von 1971 verwiesen, mit der Vermutung, das Landgericht habe sie beiseitegeschoben. Das Gegenteil ist der Fall: Die Kammer zitiert sie viermal.
Klaus Manns Roman schildert den Aufstieg des Schauspielers Hendrik Höfgen im Nationalsozialismus. Vorbild war Gustaf Gründgens, und zwar so deutlich, dass Erscheinungsbild und Lebenslauf in zahlreichen Einzelheiten übereinstimmten. Sein Erbe erwirkte ein Verbot. Das Bundesverfassungsgericht stellte damals den Maßstab auf, der bis heute gilt: Entscheidend ist, ob die Kunstfigur durch die künstlerische Gestaltung so weit vom Vorbild gelöst ist, dass das Persönliche hinter dem Allgemeinen zurücktritt.
Genau diesen Test wendet die Kammer an. Sie kommt nur zum umgekehrten Ergebnis – weil der Verfremdungsgrad umgekehrt ist. Höfgen war Gründgens zum Verwechseln ähnlich. „Margit Honecker Hitler" ist eine kannibalische Massenmörderin in einem Berlin des Jahres 2036.
Bemerkenswert ist dabei, was von Mephisto als Leitentscheidung überhaupt übrig ist. Das Verbot blieb 1971 nur stehen, weil sich der Senat nicht einigen konnte: Bei Stimmengleichheit ließ sich ein Verstoß gegen das Grundgesetz nicht feststellen. Zwei Richter deuteten in abweichenden Voten schon damals an, dass die Abwägung mit der Zeit anders ausfallen dürfte. Sie hatten recht. Der Roman ist längst frei verkäuflich.
Der Prüfstein
Der bleibt stehen, unabhängig davon, wer gewonnen hat. Ein Gericht hat festgehalten, dass in einem über Streamingdienste öffentlich abrufbaren Werk die körperliche Vernichtung eines Menschen propagiert wird und dass dies die Grenze der Menschenwürde überschreitet. Folgenlos ist das wegen einer Beweislage, nicht wegen einer Bewertung.
Zwei Dinge folgen daraus, und beide sind praktisch.
- Erstens: Die Entscheidung ist nicht endgültig. Es war das Eilverfahren, nicht der eigentliche Prozess. Berufung ist beim Kammergericht möglich, einzulegen binnen eines Monats nach Zustellung, zu begründen binnen zwei Monaten. Wer diesen Fall für abgeschlossen hält, hat ihn nicht gelesen.
- Zweitens, und das ist die Lehre für jede*n, die oder der sich künftig in einer Kunstfigur wiedererkennt: Es hilft nichts, Freund*innen aus der Szene erklären zu lassen, dass sie einen erkannt haben. Sie kennen die Vorgeschichte – genau deshalb zählt ihr Urteil nicht. Belegen muss man, dass ein Publikum ohne dieses Vorwissen zur selben Zuordnung kommt. Das ist eine hohe Hürde. Sie ist keine Willkür, sie ist der Preis der Kunstfreiheit. Aber man sollte wissen, dass man ihn zahlt, bevor man 113.500 Euro Streitwert in einen Eilantrag schreibt.
Die Frage, die dieses Urteil aufwirft, ist deshalb nicht, ob Nina Queer gewonnen hat. Sie hat. Sie lautet: Wenn die Grenze der Menschenwürde erst dort greift, wo die Verfremdung nachlässt – wozu ermutigt das dann?
Wir zitieren die im Verfahren angegriffenen Passagen des Albums bewusst nicht. Sie sind Gegenstand eines laufenden Rechtsstreits, und ihre Wiedergabe würde genau das leisten, was das Gericht dem Album gerade nicht zuschreibt: eine Zuordnung.