Thorsten Frei hält nichts davon, das Diskriminierungsverbot des Grundgesetzes zu erweitern. Den Wunsch der queeren Community nach diesem Schritt könne er verstehen, sagte der Unionsfraktionschef den Zeitungen der Funke Mediengruppe, „aber das würde unsere Verfassung überfrachten". Artikel 3 verbiete Diskriminierung jeglicher Art, das habe das Bundesverfassungsgericht mehrfach bestätigt. Mehr Sicherheit für queere Menschen entstehe so nicht.
Frei führt die Unionsfraktion seit dem 29. Juli. Es ist eine seiner ersten inhaltlichen Festlegungen im neuen Amt. Anlass ist die Debatte nach dem Anschlag auf den Berliner CSD, in deren Folge die SPD die Forderung erneuert hatte.
Das Jahr, in dem beides passierte
Der Katalog in Artikel 3 Absatz 3 zählt auf, wer nicht benachteiligt werden darf: Geschlecht, Abstammung, Rasse, Sprache, Heimat und Herkunft, Glauben, religiöse oder politische Anschauungen. Die Aufzählung liest sich wie ein Verzeichnis der Verfolgtengruppen des Nationalsozialismus – mit einer Lücke. Homo- und Bisexuelle fehlen.
Grafik: KI erstellt
Quellen: Grundgesetz Artikel 3; Antidiskriminierungsstelle des Bundes zur Geschichte des § 175 StGB; Bundesrat, Drucksache 313/25 (Beschluss) vom 26. September 2025; Äußerung Thorsten Frei gegenüber der Funke Mediengruppe.
Sie fehlten 1949 nicht aus Versehen. Als das Grundgesetz in Kraft trat, galt § 175 in der von den Nationalsozialisten verschärften Fassung weiter. Wer danach verfolgt worden war, blieb strafbar. Bis 1969 verurteilten Gerichte der Bundesrepublik rund 50.000 Männer, danach noch einmal etwa 3.500. Frauen erfasste der Paragraf nie – eine Ausdehnung war im NS-Staat diskutiert worden, ihre Befürworter setzten sich nicht durch. Verfolgt wurden lesbische Frauen trotzdem, nur unter anderen Haftgründen und ohne den Aktenbestand, der später Rehabilitierung möglich machte. Bis heute ringen Gedenkstätten und Forschung um die Anerkennung.
Gestrichen wurde § 175 im Jahr 1994. Im selben Jahr bekam Artikel 3 Absatz 3 einen zweiten Satz: „Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden." Auch dagegen wurde damals eingewandt, das Grundgesetz schütze bereits ausreichend, eine Ergänzung sei nicht notwendig. Der Bundesrat führt diesen Vorgang in seinem Beschluss vom September 2025 selbst als Präzedenzfall an. Die Koalition unter Helmut Kohl gab ihre Ablehnung damals auf, der Bundestag beschloss die Ergänzung nahezu einstimmig.
1994 war die Verfassung also nicht zu überfrachten. Für die eine Verfolgtengruppe.
Der ernsthafte Einwand
Er kommt nicht von Frei, sondern aus der Verfassungsrechtslehre, und er trifft: Das Bundesverfassungsgericht liest Artikel 3 fortlaufend weiter, es hat Diskriminierung wegen sexueller Orientierung längst darunter gefasst, ohne dass das Wort im Text steht. Ansgar Heveling (CDU) hat das im Bundestag auf den Punkt gebracht – seine Fraktion halte die Ergänzung „materiell-verfassungsrechtlich" nicht für nötig. Wer diese Position vertritt, ist nicht automatisch queerfeindlich.
Nur beantwortet sie die entscheidende Frage nicht. Wenn eine ausdrückliche Nennung entbehrlich ist, weil Auslegung genügt – warum steht „Behinderung" seit 1994 im Text? Und warum wurde die Aufzählung 1949 überhaupt geschrieben, wenn Artikel 1 und der allgemeine Gleichheitssatz reichen? Ein Merkmal, das nur durch Auslegung geschützt ist, hängt von der Auslegung ab. Genau das ist der Punkt.
Frei hat recht, dass drei Wörter im Grundgesetz keinen Messerangriff aufhalten. Das behauptet auch niemand. Was sie tun: Sie binden den einfachen Gesetzgeber. Sie entziehen ein Gleichheitsrecht dem Wechselspiel der Mehrheiten – so formuliert es der Bundesratsentwurf.
Die Union gegen die Union
Bemerkenswert ist, wer diesen Entwurf auf den Weg gebracht hat. Der Bundesrat beschloss ihn am 26. September 2025 auf Initiative Berlins, dessen Regierender Bürgermeister Kai Wegner CDU-Mitglied ist. Mit Nachdruck dafür ausgesprochen haben sich außerdem die CDU-Regierungschefs von Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein. Dagegen ist die Bundestagsfraktion. Heveling nannte die Bandbreite der Positionen in der Debatte einen Beleg dafür, „dass wir auch eine Partei der Vielfalt sind".
Frei lehnt damit einen Gesetzentwurf ab, den Ministerpräsidenten seiner eigenen Partei eingebracht haben.
Was jetzt möglich wäre
Der Entwurf liegt im Rechtsausschuss, beraten gemeinsam mit einer Vorlage der Grünen. Eine Grundgesetzänderung braucht Zweidrittelmehrheiten in Bundestag und Bundesrat – ohne die Union geht sie nicht. Im Bundesrat hat sie bereits eine Mehrheit gefunden, mit Unionsstimmen.
Die Frage ist deshalb nicht, ob das Grundgesetz drei Wörter verträgt. Sie lautet: Warum verträgt es sie 1994 für die eine Verfolgtengruppe und 2026 nicht für die andere?
Wir haben die CDU/CSU-Fraktion um eine Stellungnahme zu diesen Fragen gebeten. Eine Antwort lag bei Veröffentlichung nicht vor. Wir tragen sie nach.