17 zu 6: Der Karlsruher Jugendhilfeausschuss lässt die Freikirche ICF nicht in die freie Jugendhilfe. Ihre eigene Verwaltung hatte die Anerkennung empfohlen, gestützt auf die Selbstbeschreibung des Antragstellers.
Man darf die Lehre krude finden, auf der das International Christian Fellowship steht. Ich tue es. Über Glaubensinhalte hatte der Ausschuss am Mittwoch aber nicht zu entscheiden, und gerade deshalb ist sein Nein richtig: Es stützt sich auf Papier. Die Grünen haben ihre Begründung veröffentlicht: Der ICF habe nicht dargelegt, dass er die Gewähr für eine Arbeit im Sinne des Grundgesetzes bietet, und es sei nicht ausgeräumt, dass seine Arbeit hauptsächlich religiös motiviert ist. Genau diese beiden Fragen hätte die Verwaltung stellen müssen.
Geprüft wurde der Prospekt
Der ICF hat zwei Arten von Text vorgelegt. Die Beschreibung seiner Jugendarbeit, verfasst für den Antrag, nennt nach Auskunft der Stadt „ausdrücklich die Ziele nach § 1“ SGB VIII. Die Satzung im Vereinsregister nennt als Vereinszweck die Förderung der Religion, die Jugendarbeit ist dort ein Mittel dazu. Die Verwaltung hat sich auf den ersten Text verlassen. Den zweiten hat sie dem Ausschuss nicht vorgelegt und den entscheidenden Satz daraus in der Beschlussvorlage weggelassen, wie sie uns auf Anfrage bestätigt hat. Die Ziele des Jugendhilfegesetzes schreibt aber jeder in seinen Antrag, der Jugendhilfeträger werden will.
Der Antrag galt als Beleg. Die Satzung kam nicht einmal in die Anlage.
Beim Kinderschutz ließ die Verwaltung das Schutzkonzept von einer Fachkraft begutachten. Nach Unterlagen zum Umgang mit queeren Jugendlichen gefragt, antwortete sie FundiWatch: „Keine.“ Auch die neue Willkommensformel auf der ICF-Website hilft da nicht weiter. Dass queere Jugendliche in den Gottesdienst dürfen, hat niemand bezweifelt. Gefragt war, ob sie eine Gruppe leiten dürfen.
Wo der ICF recht haben könnte
Wer die Voraussetzungen erfüllt, hat einen Anspruch auf Anerkennung, und kirchliche Träger gehören selbstverständlich zur Jugendhilfe. Mit § 9 SGB VIII dürfte die Stadt sogar richtig liegen: Er regelt, wie Leistungen auszugestalten sind, unter den Voraussetzungen des § 75 steht er nicht. Das Nein trägt trotzdem. Ob ein Verein überwiegend der Verbreitung einer Religion dient, fragen die Anerkennungsgrundsätze, und die Antwort steht in seiner eigenen Satzung.
2016 gegen 2021
Diese Grundsätze stammen von 2016. Trans*, nichtbinäre und intergeschlechtliche junge Menschen stehen erst seit 2021 in § 9 Nr. 3. Das Gesetz ist weitergegangen, die Prüfgrundsätze sind stehen geblieben. Daraus folgen zwei Aufgaben: Die Satzung gehört als Anlage in jede Vorlage über eine Anerkennung, und die Obersten Landesjugendbehörden sollten ihre Grundsätze an das Gesetz von 2021 anpassen. Der ICF wiederum hat ein Angebot aus dem Ausschuss, sein Konzept weiterzuentwickeln. Eine schriftliche Erklärung zu Leitungsfunktionen und Befreiungsgebeten wäre ein Anfang.
Diesmal hat es geklappt, weil ein Recherchekollektiv die Satzung beschafft hat und Jugendorganisationen von Grün bis Schwarz unterschrieben haben. Bleibt die Frage für den nächsten Antrag: Warum muss erst die Zivilgesellschaft beim Vereinsregister bestellen, was der Verwaltung längst vorlag?
*Christian Knuth