Der Paragraph 175 StGB, der 123 Jahre lang männliche Homosexualität kriminalisierte, stellte im Kern die sogenannte „widernatürliche Unzucht“ zwischen Männern unter Strafe. Seine Streichung im Jahr 1994 war ein entscheidender Sieg für die Menschenrechte und die queere Bürgerrechtsbewegung, markierte jedoch nicht das Ende einer langen Geschichte von Verfolgung und Diskriminierung, sondern einen wichtigen Meilenstein im fortwährenden Ringen um Gerechtigkeit, Gleichstellung und ein würdiges Gedenken. Die lange Existenz des §175, die das Kaiserreich, die Weimarer Republik, die NS-Diktatur und die Nachkriegszeit in beiden deutschen Staaten umspannte, deutet auf eine tief verwurzelte gesellschaftliche Homophobie hin, die politische Systemwechsel überdauerte. Selbst die Zäsur von 1945 und der Anspruch der Bundesrepublik, mit dem Nationalsozialismus zu brechen, führten nicht zu einer sofortigen Abschaffung dieser Unrechtsnorm; vielmehr wurde sie in der BRD in der von den Nationalsozialisten verschärften Form beibehalten. Dies unterstreicht, dass die Kriminalisierung homosexueller Männer nicht allein ein Produkt des NS-Regimes war, sondern auf älteren, auch religiös grundierten Vorurteilen basierte, wie etwa der Verurteilung als „Sünde von Sodom“. Dieser Artikel beleuchtet die Geschichte der Verfolgung unter §175 mit Schwerpunkt auf der Zeit nach 1945 in der Bundesrepublik Deutschland (BRD) und der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), den Weg zu seiner Abschaffung sowie die komplexen gesellschaftlichen Auswirkungen und Debatten, die bis heute anhalten – insbesondere das Ringen um das Gedenken der Opfer im Deutschen Bundestag.
Die Wurzeln der Verfolgung: §175 von 1871 bis 1945
§ 175
Petition des Wissenschaftlich-humanitären Komitees gegen den § 175 aus dem Jahr 1926.Von Wissenschaftlich-humanitäres Komitee - Eingabe gegen das unrecht des §175 R.St.G.B., Berlin, Gemeinfrei, https://commons.wikimedia.org/w/index.php?curid=4597304
Der §175 wurde 1871 in das Reichsstrafgesetzbuch des Deutschen Kaiserreichs aufgenommen und bedrohte die „widernatürliche Unzucht, welche zwischen Personen männlichen Geschlechts oder von Menschen mit Thieren begangen wird“ mit Gefängnis bis zu sechs Monaten. Bis zum Ende des Kaiserreichs wurden etwa 10.000 Männer auf dieser Grundlage verurteilt. In der Weimarer Republik (1919-1933) blieb der Paragraph trotz einer aufblühenden ersten Homosexuellenbewegung, angeführt von Persönlichkeiten wie Dr. Magnus Hirschfeld, und ernsthaften Reformbestrebungen in Kraft. Eine Empfehlung des Strafrechtsausschusses des Reichstags von 1929, die „einfache Homosexualität“ unter Erwachsenen zu entkriminalisieren, wurde nie umgesetzt. Die Zahl der Verurteilungen stieg nach 1922 sogar auf durchschnittlich 650 pro Jahr an.
Die Machtübernahme der Nationalsozialisten 1933 bedeutete eine dramatische Zuspitzung der Verfolgung. Systematische Repressionen setzten bald ein, ein trauriger Höhepunkt war die Zerstörung von Hirschfelds Institut für Sexualwissenschaft im Mai 1933.
Im Jahr 1935 wurde der §175 drastisch verschärft: Der Begriff „widernatürlich“ entfiel, wodurch der Anwendungsbereich erheblich erweitert wurde; bereits der Verdacht oder eine „wollüstige Absicht“ konnten für eine Verurteilung ausreichen. Das Strafmaß wurde auf bis zu zehn Jahre Zuchthaus erhöht, und mit §175a wurde ein neuer Tatbestand für „qualifizierte Fälle“ wie Verführung Minderjähriger oder Ausnutzung von Abhängigkeitsverhältnissen geschaffen, der noch härtere Strafen vorsah. Die Zahl der Verurteilungen explodierte: von 948 im Jahr 1934 auf 5.320 im Jahr 1936 und rund 8.500 im Jahr 1938. Insgesamt wurden während der NS-Zeit etwa 50.000 Männer nach §175 verurteilt. Zwischen 5.000 und 15.000 von ihnen wurden in Konzentrationslager deportiert, wo sie den „Rosa Winkel“ als Kennzeichnung tragen mussten und Tausende durch Zwangsarbeit, Hunger, Krankheiten oder direkte Gewalteinwirkung ums Leben kamen. Einige wurden zwangskastriert oder für medizinische Experimente missbraucht. Ab 1941 konnte in besonders schweren Fällen oder bei Betroffenheit von SS- und Polizeimitgliedern sogar die Todesstrafe verhängt werden.
Nachkriegsjahre im Schatten des Paragrafen: Kontinuität der Verfolgung in der Bundesrepublik Deutschland (BRD)
Die Gründung der Bundesrepublik Deutschland im Jahr 1949 brachte für homosexuelle Männer keine Befreiung von der strafrechtlichen Verfolgung. Im Gegenteil: Die junge Demokratie übernahm die von den Nationalsozialisten 1935 verschärfte Fassung des §175 und des §175a StGB unverändert in ihr Strafrecht. Dies geschah, obwohl die Alliierten zahlreiche andere NS-Gesetze außer Kraft gesetzt hatten; §175 wurde jedoch nicht als spezifisch nationalsozialistisches Unrecht eingestuft. Diese Entscheidung hatte verheerende Folgen und bedeutete für viele Männer, die möglicherweise die NS-Verfolgung überlebt hatten, die Fortsetzung ihrer Kriminalisierung in einem demokratischen Staat.
Eine Zäsur stellte das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Mai 1957 dar. Das höchste deutsche Gericht erklärte §175 für mit dem Grundgesetz vereinbar. Die Richter argumentierten, der Paragraph sei weder formell noch inhaltlich nationalsozialistisch geprägt. Er verstoße weder gegen das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG) noch gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 GG), da er dem Schutz der „sittlichen Ordnung“ und der „Eindämmung eines sozialschädlichen lasterhaften Treibens“ diene. Das Gericht sah in der männlichen Homosexualität eine besondere „Gefahr“ für die Jugend und die Gesellschaft und stützte sich dabei auf die vorherrschenden Moralvorstellungen, die stark von den christlichen Kirchen geprägt waren. Insbesondere konservative Politiker wie der rheinland-pfälzische CDU-Politiker Adolf Süsterhenn spielten eine maßgebliche Rolle bei der Verteidigung des Paragraphen. Diese juristische Legitimierung zementierte die Verfolgungspraxis für weitere Jahre.
Die Konsequenz war eine intensive Verfolgungswelle. Zwischen 1949/1950 und 1969 wurden in der BRD Schätzungen zufolge zwischen 50.000 und 60.000 Männer nach §175 verurteilt. Die Zahl der eingeleiteten Ermittlungsverfahren lag mit rund 100.000 noch deutlich höher. Die Verfolgungsintensität übertraf in den 1950er Jahren zeitweise sogar die der Weimarer Republik und erreichte 1959 ihren Höhepunkt. Die Polizei führte Razzien in bekannten Treffpunkten wie öffentlichen Toiletten (sogenannten Klappen), Bars und Saunen durch, setzte Lockspitzel ein und führte weiterhin „Rosa Listen“, eine Praxis, die aus der NS-Zeit übernommen wurde. Die „Frankfurter Prozesse“ in den Jahren 1950/51, bei denen zahlreiche Männer aufgrund der Aussagen eines jugendlichen Strichers verurteilt wurden, markierten einen frühen, medienwirksamen Höhepunkt dieser Verfolgungswelle und offenbarten das Ausmaß der Repression.
Für die betroffenen Männer bedeutete dies ein Leben in ständiger Angst vor Entdeckung, Denunziation und Verhaftung. Eine Verurteilung führte oft zum Verlust des Arbeitsplatzes, zur sozialen Ächtung und zur Zerstörung der bürgerlichen Existenz. Viele Männer sahen sich gezwungen, ein Doppelleben zu führen, ihre sexuelle Identität zu verleugnen und litten unter schweren psychischen Belastungen, die nicht selten in Suizid mündeten. Zeitzeugen wie Klaus Born oder Helmut Kress haben eindrücklich von dem Leid und der Stigmatisierung berichtet, die sie erfahren mussten. Der Satz des Historikers Hans-Joachim Schoeps von 1963, „Für die Homosexuellen ist das Dritte Reich noch nicht zu Ende“, fasst die bittere Realität dieser Jahre treffend zusammen. Die hohe Zahl der Verurteilungen und die noch höhere Zahl der Ermittlungen schufen ein Klima der permanenten Bedrohung, das weit über die direkt Verurteilten hinauswirkte und das Leben aller schwulen Männer in der BRD prägte.
Erst im Zuge der allgemeinen Strafrechtsreform von 1969 kam es zu einer Liberalisierung des §175. Sexuelle Handlungen zwischen Männern über 21 Jahren wurden straffrei gestellt. Die Begründungen der Politik betonten jedoch oft, dass dies keine Billigung homosexuellen Verhaltens darstelle. 1973 wurde das Schutzalter auf 18 Jahre gesenkt. Dennoch blieb bis zur endgültigen Abschaffung 1994 eine diskriminierende Sonderregelung bestehen, da für homosexuelle Kontakte weiterhin ein höheres Schutzalter galt als für heterosexuelle. In dieser Phase kam es zu weiteren rund 3.500 Verurteilungen. Die Beibehaltung der NS-verschärften Fassung des §175 durch die BRD und ihre Legitimierung durch das Bundesverfassungsgericht stellen ein tiefgreifendes Versagen der Entnazifizierung in diesem spezifischen Rechtsbereich und eine direkte Kontinuität der Verfolgung dar. Es zeigt, wie tief verwurzelte gesellschaftliche Vorurteile, gestützt durch konservative und kirchliche Kräfte, demokratische Prinzipien unterlaufen und zur Perpetuierung von Unrecht führen können.
Ein anderer Weg? §175 in der Deutschen Demokratischen Republik (DDR)
In der Deutschen Demokratischen Republik nahm die Entwicklung des §175 einen anderen Verlauf als in der Bundesrepublik. Bereits 1950 entschied das Oberste Gericht der DDR, dass für §175 nur die mildere Fassung aus der Zeit vor der NS-Verschärfung von 1935 anzuwenden sei, da die NS-Novelle als nationalsozialistisches Unrecht betrachtet wurde. Der §175a in seiner NS-Fassung blieb jedoch zunächst bestehen. Ab 1957 wurde die Strafverfolgung nach §175 bei einvernehmlichen Handlungen unter Erwachsenen in der Praxis weitgehend eingestellt, sofern die Tat nicht als „gesellschaftsgefährlich“ eingestuft wurde – eine Klausel, die bei §175-Verstößen häufig zur Anwendung kam und zu einer De-facto-Entkriminalisierung führte.
Im Zuge einer umfassenden Strafrechtsreform wurde §175 im Jahr 1968 schließlich gänzlich aus dem Strafgesetzbuch der DDR gestrichen. An seine Stelle trat §151 StGB-DDR, der sexuelle Handlungen von Erwachsenen mit Jugendlichen desselben Geschlechts unter 18 Jahren unter Strafe stellte. Diese Sonderregelung für homosexuelle Handlungen mit Jugendlichen wurde erst 1988/1989 aufgehoben, womit eine Angleichung der Schutzaltersgrenzen für homo- und heterosexuelle Kontakte erreicht wurde – früher als in der BRD.
Die Zahl der Verurteilungen nach §175 war in der DDR deutlich geringer als in der Bundesrepublik. Schätzungen reichen von einigen Tausend über den gesamten Zeitraum, wobei eine Quelle 1.292 Verurteilungen zwischen 1945 und 1959 nennt.
Trotz dieser im Vergleich zur BRD liberaleren Rechtslage bedeutete dies jedoch keine gesellschaftliche Akzeptanz oder gar Gleichbehandlung für homosexuelle Menschen in der DDR. Homosexualität wurde oft totgeschwiegen, als ein „Überbleibsel des Kapitalismus“ betrachtet oder passte nicht in das propagierte sozialistische Menschenbild. Ein offenes Ausleben der eigenen Sexualität war, insbesondere in der Provinz, mit erheblichen Schwierigkeiten und Diskriminierungen verbunden. Zeitzeugen wie Peter Liebers berichten von der Notwendigkeit, auch nach der formalen Entkriminalisierung vorsichtig zu sein.
Darüber hinaus stand die homosexuelle Szene unter der Beobachtung des Ministeriums für Staatssicherheit (Stasi). Die Stasi führte sogenannte „Rosa Listen“ und überwachte Personen und Gruppen, die sich für die Rechte Homosexueller einsetzten oder einfach nur versuchten, ein Leben außerhalb der heteronormativen Vorgaben zu führen. Schwulen- und Lesbengruppen, die sich ab den 1970er und verstärkt in den 1980er Jahren oft im Schutzraum der evangelischen Kirche organisierten, wurden als „feindlich-negativ“ eingestuft und intensiv bespitzelt. Die Stasi-Akte mit dem Decknamen „Bruder“ über den Aktivisten Micco Dotzauer ist ein Beispiel für diese Überwachungspraxis. Die Wahrnehmung dieser Gruppen als potenzielle Bedrohung für das Regime offenbart die paranoide Natur des DDR-Staates, der jede Form unabhängiger Organisation oder nonkonformistischen Lebensstils als politisch verdächtig ansah. Die Verfolgung in der DDR nahm somit, anders als in der BRD mit ihrer fortgesetzten Anwendung des §175, eher die Form politischer Verdächtigung und der Unterdrückung zivilgesellschaftlicher Bestrebungen an, was die breiteren repressiven Mechanismen des ostdeutschen Staates widerspiegelt. Die frühere rechtliche Reform in der DDR führte also nicht zu echter Freiheit oder gesellschaftlicher Emanzipation, sondern zeigte eine Form von „Duldung“, die oberflächlich und an Bedingungen geknüpft blieb, solange sie nicht die staatliche Kontrolle und ideologische Konformität in Frage stellte.
Der lange Weg zur Abschaffung: Der Kampf der Bürgerrechtsbewegung und die Wiedervereinigung
Die endgültige Abschaffung des §175 im Jahr 1994 war das Ergebnis eines jahrzehntelangen Kampfes von Bürgerrechtsbewegungen in West und Ost sowie einer einzigartigen historischen Konstellation durch die deutsche Wiedervereinigung.
In der Bundesrepublik gaben die Reform des §175 im Jahr 1969 und die Stonewall Riots in den USA im selben Jahr wichtige Impulse für die Entstehung einer neuen, kämpferischen Schwulen- und Lesbenbewegung. Filme von Rosa von Praunheim, wie „Nicht der Homosexuelle ist pervers, sondern die Situation, in der er lebt“ (1971), wirkten als Katalysator und riefen zur Selbstorganisation und zum politischen Kampf auf. Frühe Gruppen waren oft links oder studentisch geprägt und sahen sich staatlichen Repressionen ausgesetzt, wie dem Verbot von Informationsständen oder der Verweigerung der Eintragung als Verein, wenn der Name das Wort „schwul“ enthielt. Der sogenannte „Tuntenstreit“ von 1973 spiegelte interne Debatten über die richtige Strategie wider – Anpassung oder Provokation. Als Symbol des Widerstands und der Identität wurde der „Rosa Winkel“ adaptiert, das Kennzeichen, das homosexuelle Männer in den NS-Konzentrationslagern tragen mussten. Es entstanden zahlreiche Projekte wie Beratungsstellen, Cafés, Verlage und Buchläden (z.B. „Prinz Eisenherz“ 1978 in Berlin). Ab Ende der 1970er Jahre intensivierte sich die Arbeit in gesellschaftlichen Institutionen wie Kirchen, Gewerkschaften und politischen Parteien. Die ersten Christopher Street Day (CSD) Demonstrationen fanden ab 1979 in Deutschland statt und machten die Forderungen nach Gleichberechtigung öffentlich sichtbar. 1986 wurde der Bundesverband Homosexualität (BVH) gegründet, aus dem später der Lesben- und Schwulenverband (LSVD) hervorging, der zu einer zentralen Stimme der Bewegung wurde.
Kurt Hiller: § 175: Die Schmach des Jahrhunderts!
In der DDR entstanden Bürgerrechtsgruppen für Homosexuelle oft im Schutz der evangelischen Kirche, beginnend in den frühen 1980er Jahren, wie der Arbeitskreis Homosexualität in Leipzig (1982). Diese Gruppen waren Teil einer breiteren Oppositionsbewegung und forderten Menschen- und Bürgerrechte ein, standen aber unter intensiver Beobachtung und Repression durch die Staatssicherheit.
Die deutsche Wiedervereinigung 1990 schuf eine paradoxe Situation: Im Beitrittsgebiet (ehemalige DDR) war §175 für Erwachsene faktisch nicht mehr existent bzw. durch §151 StGB-DDR mit einem Schutzalter von 18 Jahren ersetzt und 1989 gänzlich angeglichen worden, während im Westen die diskriminierende Jugendschutzregelung des §175 weiterhin galt. Diese unterschiedliche Rechtslage machte eine Harmonisierung unumgänglich. Das Engagement von Bürgerrechtler*innen, insbesondere aus der DDR, die das liberalere Recht für das vereinte Deutschland erhalten wollten, sowie von Organisationen wie dem LSVD, drängte auf die vollständige Streichung des Paragraphen. Schlüsselfiguren in diesem Prozess waren unter anderem Manfred Bruns, Volker Beck und Günter Dworek.
Nach intensiven Debatten beschloss der Deutsche Bundestag am 10. März 1994 die endgültige Streichung des §175 StGB. Das Gesetz trat am 11. Juni 1994 in Kraft. Die damalige Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger (FDP) sprach von einem „historischen Tag“ und betonte, der Staat mache deutlich, dass ihn gewaltfreie und einverständliche sexuelle Handlungen zwischen Erwachsenen und Heranwachsenden nichts angingen. Seitdem gelten für homo- und heterosexuelle Handlungen einheitliche Schutzaltersgrenzen, die in §182 StGB geregelt sind. Die Abschaffung war somit nicht nur ein Akt politischer Vernunft, sondern das Ergebnis des Zusammenspiels von jahrzehntelangem zivilgesellschaftlichem Engagement und einer einzigartigen historischen Chance. Die Wiedervereinigung lieferte den entscheidenden Katalysator, den die Bewegung im Westen allein bis dahin nicht hatte erzwingen können, und zeigte, dass Fortschritt manchmal aus unerwarteten Richtungen kommen kann. Die Entwicklung der LSBTIQ*-Bewegung von anfangs oft radikalen, konfrontativen Gruppen hin zu einer stärker institutionalisierten Interessenvertretung, die auf rechtliche Gleichstellung fokussierte, spiegelt dabei eine typische Entwicklung erfolgreicher sozialer Bewegungen wider.
Nachwirkungen bis heute: Gesellschaftliche Realitäten und der Kampf um Anerkennung
Die Abschaffung des §175 im Jahr 1994 war ein Meilenstein, beseitigte jedoch nicht über Nacht die tief in der Gesellschaft verankerten Vorurteile und Diskriminierungen. Bis heute sind die Nachwirkungen dieses Unrechtsparagraphen spürbar. Trotz signifikanter rechtlicher Fortschritte, wie der Einführung der „Ehe für alle“ im Oktober 2017, sehen sich queere Menschen in Deutschland weiterhin mit gesellschaftlicher Diskriminierung, Ausgrenzung, Mobbing und sogar Gewalt konfrontiert. Berichte über eine Zunahme homophober Gewalttaten in den letzten Jahren sind alarmierend. Die Debatte um das Blutspenden von Männern, die Sex mit Männern haben (MSM), die lange von pauschalen Ausschlüssen geprägt war, ist ein weiteres Beispiel für fortbestehende Stigmatisierung, auch wenn hier inzwischen differenziertere Regelungen gelten. Eine zentrale Forderung der LSBTIQ*-Community bleibt die explizite Verankerung des Schutzes der sexuellen Identität im Artikel 3 des Grundgesetzes, um ein unmissverständliches Zeichen gegen Diskriminierung zu setzen.
Ein besonders langwieriger und teilweise kontroverser Prozess war und ist das Ringen um ein würdiges Gedenken der Opfer des §175, insbesondere der im Nationalsozialismus Verfolgten. Über Jahrzehnte hinweg wurden homosexuelle NS-Opfer im öffentlichen Gedenken weitgehend ignoriert oder marginalisiert. Ein langsames Umdenken setzte erst in den 1980er Jahren ein, unter anderem angestoßen durch die Rede des damaligen Bundespräsidenten Richard von Weizsäcker zum 40. Jahrestag des Kriegsendes 1985, in der er auch die vergessenen Opfergruppen benannte. Es bedurfte des unermüdlichen Engagements von Initiativen wie „Der homosexuellen NS-Opfer gedenken“ und des LSVD, um sichtbare Zeichen der Erinnerung zu setzen. Das Denkmal für die im Nationalsozialismus verfolgten Homosexuellen in Berlin-Tiergarten konnte schließlich 2008 eingeweiht werden. Auch die Anbringung von Gedenktafeln in ehemaligen Konzentrationslagern wie Mauthausen oder Dachau war oft das Ergebnis jahrelanger Kämpfe gegen Widerstände anderer Opfergruppen oder institutioneller Trägheit. Wiederholter Vandalismus am Berliner Denkmal zeigt, dass die Anerkennung dieser Opfergruppe bis heute nicht von allen geteilt wird und Homophobie weiterhin existiert.
Hickhack um das Gedenken der Opfer im Bundestag
Lutz van Dijk
Historiker Lutz van Dyk, Initiator und treibende Kraft hinter der Kampagne für das würdige Gedenken im Deutschen Bundestag
Weitere Beweis der Nachwirkungen des 175 war die langjährige Debatte, ob und wie der queeren Opfer des Nationalsozialismus im Rahmen der offiziellen Gedenkstunde zum Holocaust-Gedenktag am 27. Januar gedacht werden sollte. Es bedurfte Petitionen und kontinuierlichen zivilgesellschaftlichen Drucks, bis dieser Schritt vollzogen wurde. Am 27. Januar 2023 fand schließlich erstmals eine Gedenkstunde im Deutschen Bundestag statt, die explizit die Menschen in den Mittelpunkt stellte, die wegen ihrer sexuellen Orientierung oder geschlechtlichen Identität von den Nationalsozialisten verfolgt und ermordet wurden. Rednerinnen wie die Holocaust-Überlebende Rozette Kats, die sich auch für LSBTIQ-Rechte einsetzt, und Klaus Schirdewahn, der 1964 selbst nach §175 verfolgt wurde, verliehen dieser Gedenkstunde eine besondere historische Tiefe. Diese Entwicklung verdeutlicht, dass das öffentliche Gedenken ein politischer Akt ist und einen entscheidenden Beitrag zur späten Gerechtigkeit und gesellschaftlichen Anerkennung leistet. Die Verzögerungen und Kontroversen auf diesem Weg spiegeln wider, wie sehr die Anerkennung dieser spezifischen Opfergruppe etablierte Narrative herausforderte und gesellschaftliche Widerstände überwinden musste. Die fortbestehende Homophobie, die sich in Gewalttaten und Vandalismus äußert, zeigt, dass der "lange Atem" des §175 auch in Form kultureller Prägungen und Vorurteile weiterwirkt, die auch nach der rechtlichen Gleichstellung noch nicht überwunden sind.
Späte Gerechtigkeit? Rehabilitierung und Entschädigung der Opfer
Die juristische Aufarbeitung des durch §175 verursachten Unrechts und die Anerkennung des Leids der Opfer erfolgten erst sehr spät und in mehreren Etappen. Zunächst beschloss der Deutsche Bundestag im Jahr 2002, die während der NS-Zeit auf Grundlage der §§175 und 175a RStGB ergangenen Urteile aufzuheben und die Betroffenen somit strafrechtlich zu rehabilitieren.
Für die Tausenden von Männern, die nach dem 8. Mai 1945 sowohl in der Bundesrepublik als auch in der DDR wegen einvernehmlicher homosexueller Handlungen verurteilt worden waren, dauerte es jedoch noch erheblich länger. Erst am 22. Juli 2017 trat das „Gesetz zur strafrechtlichen Rehabilitierung der nach dem 8. Mai 1945 wegen einvernehmlicher homosexueller Handlungen verurteilten Personen“ (StrRehaHomG) in Kraft. Dieses Gesetz hob die entsprechenden Urteile pauschal auf und sah eine finanzielle Entschädigung vor: 3.000 Euro für jedes aufgehobene Urteil sowie zusätzlich 1.500 Euro für jedes angefangene Jahr erlittener Freiheitsentziehung. Anträge auf Entschädigung können beim Bundesamt für Justiz (BfJ) gestellt werden; die Antragsfrist wurde zwischenzeitlich bis zum 21. Juli 2027 verlängert.
Im März 2019 wurde eine zusätzliche Richtlinie erlassen, die es auch Personen ermöglicht, eine Entschädigung zu beantragen, gegen die ohne Verurteilung ermittelt wurde oder die nachweislich erhebliche berufliche, wirtschaftliche oder gesundheitliche Nachteile durch die Verfolgung erlitten hatten. Hierfür sind Entschädigungen von 500 Euro je eingeleitetem Ermittlungsverfahren und 1.500 Euro für außergewöhnlich negative Beeinträchtigungen vorgesehen.
Trotz dieser Maßnahmen ist die Bilanz der Rehabilitierung und Entschädigung durchwachsen. Viele der Opfer waren zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des StrRehaHomG bereits verstorben. Die Zahl der gestellten Anträge blieb hinter den Erwartungen zurück. Bis Mai 2019 waren lediglich 144 Anträge gestellt und davon 109 bewilligt worden. Bis 2022 hatten nur 249 Männer eine Entschädigung erhalten. Viele Betroffene scheuten den bürokratischen Prozess oder wollten die traumatischen Erlebnisse ihrer Verfolgung nicht erneut aufrollen, um eine vergleichsweise geringe finanzielle Summe zu erhalten. Für manche war die symbolische Bedeutung der Aufhebung des Urteils und der damit verbundenen moralischen Rehabilitierung wichtiger als die finanzielle Komponente.
Kritik gab es auch an anfänglichen Lücken des Gesetzes. So wurden Fälle, in denen Betroffene zwar in Untersuchungshaft gesessen hatten, aber letztlich freigesprochen wurden (wie im Fall Wolfgang Lauinger), zunächst nicht entschädigt, was zu großer Enttäuschung führte und als „Farce“ bezeichnet wurde. Diese Regelungslücke wurde später durch die Richtlinie von 2019 teilweise geschlossen. Ein weiterer Kritikpunkt betrifft den Ausschluss von der Rehabilitierung in Fällen, in denen der Partner zum Tatzeitpunkt unter 16 Jahre alt war, selbst wenn der Verurteilte nur geringfügig älter war – eine Regelung, die im Vergleich zum Schutzalter bei heterosexuellen Kontakten als diskriminierend empfunden wird.
Der extrem späte Zeitpunkt der umfassenden Rehabilitierung und Entschädigung für die nach 1945 Verurteilten – 23 Jahre nach Abschaffung des §175 und 72 Jahre nach dem Ende des Zweiten Weltkriegs – unterstreicht eine tiefgreifende gesellschaftliche und politische Zurückhaltung, das volle Ausmaß dieses spezifischen Unrechts im demokratischen Deutschland anzuerkennen. Bereits im Jahr 2000 hatte der Bundestag zwar sein Bedauern über die Fortgeltung des §175 nach 1945 ausgedrückt, daraus aber keine unmittelbaren rechtlichen Konsequenzen für die Rehabilitierung gezogen. Diese erhebliche zeitliche Verzögerung, verglichen mit anderen Opfergruppen oder selbst den nach §175 in der NS-Zeit Verurteilten, legt nahe, dass das Leid der in der BRD und DDR nach §175 verfolgten Männer lange Zeit als weniger gravierend oder weniger der staatlichen Sühne würdig angesehen wurde. Diese Verzögerung verursachte immenses zusätzliches Leid und bedeutete, dass viele Opfer starben, ohne Gerechtigkeit erfahren zu haben. Sie spiegelt wider, wie tief die Diskriminierung homosexueller Männer normalisiert war und wie lang und mühsam der Weg zur Anerkennung ihres Leids war. Die geringe Inanspruchnahme der Entschädigungsleistungen deutet auf die tiefen Traumata der Opfer, die bürokratischen Hürden und möglicherweise auf das Gefühl hin, dass symbolische Geldbeträge lebenslanges Leid und Stigmatisierung nicht angemessen aufwiegen können. Wirkliche „Wiedergutmachung“ ist ein komplexer und vielschichtiger Prozess, der über rein rechtliche oder finanzielle Maßnahmen hinausgehen muss.
Aus der Geschichte lernen für eine diskriminierungsfreie Zukunft
Foto: C. Knuth
LSVD Artikel 3
50.000 Unterschriften zur Ergänzung des Artikel 3 des Grundgesetzes überreichte der LSVD am 30. März 2011 an die damalige Justizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger.
Die Lehren aus dieser dunklen Periode deutscher Rechts- und Gesellschaftsgeschichte sind vielfältig und von ungebrochener Aktualität.
Die wichtigste Erkenntnis ist wohl, dass der Staat sich nicht in das Intimleben seiner Bürgerinnen und Bürger einzumischen hat, solange dieses auf Freiwilligkeit beruht und Schutzbedürftige nicht gefährdet werden.
§175 steht exemplarisch dafür, wie Rechtssysteme missbraucht werden können, um gesellschaftliche Vorurteile zu kodifizieren und durchzusetzen, was zu systematischem staatlichen Unrecht und weitverbreitetem menschlichen Leid führt. Die Geschichte seiner langsamen Reform und schließlich seiner Abschaffung zeigt, wie mühsam und langwierig der Weg zur Korrektur solchen Unrechts sein kann, selbst in demokratischen Gesellschaften, wenn konservative Kräfte und tiefsitzende Ressentiments den Fortschritt behindern.
Eine lebendige Erinnerungskultur und ein würdiges Gedenken an die Opfer sind unerlässlich, nicht nur um den Betroffenen späte Gerechtigkeit widerfahren zu lassen, sondern auch um die heutige Gesellschaft für die Gefahren von Diskriminierung und Ausgrenzung zu sensibilisieren und die Fundamente einer offenen, demokratischen Gesellschaft zu stärken. Das Ringen um die Anerkennung der queeren Opfer des Nationalsozialismus im Bundestag und die Errichtung von Denkmälern sind wichtige Schritte in diesem Prozess, die jedoch oft erst nach langem Kampf erreicht wurden.
Die fortgesetzte Wachsamkeit und das Engagement für die vollständige Gleichstellung und Akzeptanz von LSBTIQ*-Menschen bleiben Gebote der Stunde. Dies schließt die Forderung nach einer Ergänzung des Artikels 3 des Grundgesetzes um den Schutz vor Diskriminierung aufgrund der sexuellen Identität ein, um ein klares verfassungsrechtliches Signal zu setzen. Der „lange Atem“ des §175 wirkt auch heute noch nach – in Form von internalisierter Homophobie bei Betroffenen, in fortbestehenden gesellschaftlichen Vorurteilen und in homophoben Gewalttaten. Diese erfordern aktive Gegenmaßnahmen durch Bildung, Aufklärung und konsequente Strafverfolgung. Der Kampf gegen Homophobie und für die universelle Geltung der Menschenrechte ist nicht auf Deutschland beschränkt, sondern eine globale und andauernde Aufgabe.
Die Geschichte des §175 mahnt uns, die Würde jedes Menschen unantastbar zu halten und für eine Zukunft einzustehen, in der niemand mehr aufgrund seiner sexuellen Orientierung oder geschlechtlichen Identität verfolgt, diskriminiert oder ausgegrenzt wird. *ck