Es ist ein Satz, der eigentlich eine Selbstverständlichkeit beschreibt:
„Ein Kind sollte von Geburt an zwei rechtliche Eltern haben können – auch dann, wenn es in eine Partnerschaft von zwei Frauen geboren wird.“
Gesagt hat ihn Bundesjustizministerin Stefanie Hubig (SPD) am 17. Mai 2026 in Interviews mit dpa und der Katholischen Nachrichten-Agentur. In Deutschland 2026 ist dieser Satz politisch trotzdem brisant – denn das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) sieht ihn bis heute nicht vor.
Eine bewusste Platzierung ohne Pressemitteilung
Foto: Emmanuele Contini / NurPhoto / AFP
Muss noch von Justizministerin Stefanie Hubig (SPD), rechts im Bild, überzeugt werden: Familienministerin Karin Prien (CDU), links im Bild
Auffällig ist, wie Hubig den Vorstoß platziert hat: nicht über eine offizielle Mitteilung ihres Hauses, sondern über zwei gezielte Agenturinterviews. Eine Woche zuvor, am 11. Mai, hatte das Bundesjustizministerium das Kindschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (KiMoG) noch mit großem Pressepaket lanciert. Die Mitmutterschaft dagegen taucht im Koalitionsvertrag von CDU, CSU und SPD nicht auf – das Dokument beschränkt sich auf abstrakte Bekenntnisse zum „Wohl des Kindes“ und zur Stärkung von Leistungsträgern in Familien. Hubig nutzt hier die mediale Bühne, um ein in der Union umstrittenes Thema öffentlich zu besetzen und dringend benötigten Handlungsdruck auf den Koalitionspartner aufzubauen.
Ein Datum mit doppeltem Boden: Die historische Linie der Queerfeindlichkeit
Dass dieser Vorstoß ausgerechnet am 17. Mai erfolgt, ist eine politisch kluge Verknüpfung mit dem kollektiven Gedächtnis der Community. Warum der 17. Mai in Deutschland doppelt zählt, liegt an seiner historischen Tiefe: Zum einen ist es der IDAHOBIT, der Internationale Tag gegen Homo-, Bi-, Inter- und Transfeindlichkeit, der an die Entpathologisierung durch die WHO im Jahr 1990 erinnert. Zum anderen steht das Datum 17.5. in Deutschland symbolisch für den Paragrafen 175 StGB – und damit für über ein Jahrhundert brutaler staatlicher Kriminalisierung.
Indem Hubig die Reformforderung an diesem geschichtsträchtigen Tag erhebt, rückt sie die anhaltende Schlechterstellung von Regenbogenfamilien in den Kontext historischer Aufarbeitung. Die Kontinuität der staatlichen Queerfeindlichkeit ist unübersehbar:
Früher nutzte der Staat das Strafrecht, um queeres Leben aktiv zu vernichten. Heute nutzt er das Zivilrecht über das BGB, um das absolute Monopol der heteronormativen Familie zu verteidigen und LGBTIQ*-Familien auszugrenzen. Wer Regenbogenfamilien an einem solchen Gedenktag weiter rechtlos lässt, schreibt die Logik staatlicher Queerfeindlichkeit fort – nur mit anderen Paragraphen.
Misogynie im Gesetz: Die patriarchalische Doppelmoral
Dieses queerfeindliche Festhalten an der Heteronormativität wird juristisch durch eine strukturelle Frauenfeindlichkeit flankiert. § 1591 BGB definiert die Mutter knapp und absolut: „Mutter eines Kindes ist die Frau, die es geboren hat.“ Damit reduziert das Gesetz die Frau rein auf den physischen Akt der Schwangerschaft.
Im eklatanten Gegensatz dazu wird die rechtliche Zuordnung der Vaterschaft in § 1592 BGB extrem flexibel, sozial und losgelöst von der Biologie gestaltet. Vater ist automatisch, wer zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter verheiratet ist – ob er der biologische Erzeuger ist, interessiert das Gesetz in keiner Weise. Selbst nach einer künstlichen Befruchtung mittels Samenspende greift diese Ehe-Fiktion für Männer vollumfänglich. Ist die Geburtsmutter jedoch mit einer Frau verheiratet, gilt diese Ehe abstammungsrechtlich als inexistent. Die Co-Mutter bleibt für den Staat rechtlich eine absolute Fremde. Während heterosexuelle Männer also ohne genetischen Nachweis per Trauschein Eltern werden, wird queeren Frauen diese Autonomie systematisch verwehrt.
Stiefkindadoption: Staatliche Schikane
Wer als zweite Mutter rechtlich existieren will, wird vom Gesetz auf einen entwürdigenden bürokratischen Pfad gezwungen: die Stiefkindadoption nach § 1754 BGB . Das bedeutet einen langwierigen Antrag beim Familiengericht und eine umfassende Eignungsprüfung durch das Jugendamt. Hierbei werden die gesundheitlichen, finanziellen und ganz privaten Lebensverhältnisse der zweiten Mutter durchleuchtet – eine staatliche Inspektion der Intimsphäre, die heterosexuellen Ehemännern bei der Geburt ihres Kindes völlig erspart bleibt.
Das Prozedere dauert oft Monate oder gar Jahre, in denen das Kind in einer statusrechtlichen Schwebezeit extrem ungeschützt bleibt:
- Kein Halbwaisenrentenanspruch: Verstirbt die Co-Mutter vor dem adoptionsrechtlichen Abschluss, hat das Kind keinerlei gesetzliche Erbansprüche oder Rentenrechte.
- Gefahr der Inobhutnahme: Sollte die Geburtsmutter sterben, verbleibt das Kind nicht automatisch bei ihrer Ehefrau, da diese rechtlich nicht verwandt ist – im schlimmsten Fall droht der Zugriff des Jugendamtes und eine Fremdvormundschaft.
- Trennungsrisiken: Kommt es vor dem Abschluss der Adoption zum Bruch zwischen den Partnerinnen, hat die zweite Mutter keinerlei durchsetzbare Umgangs- oder Sorgerechte.
Hubig brachte das Risiko im Interview klar auf den Punkt: Im Ernstfall hat das Kind unter diesen Bedingungen „unter Umständen gar kein Elternteil“ mehr.
Über ein Jahrzehnt: Der legislative Reformstau
Die Argumente für eine Neuregelung sind nicht neu. Bereits im Juli 2017 – parallel zur Öffnung der Ehe – empfahl eine offizielle Expertenkommission des Justizministeriums die sofortige Verankerung der Mitmutterschaft ab Geburt. Das Vorhaben wurde politisch ignoriert. Auch das feste Versprechen im Koalitionsvertrag der Ampel-Koalition von 2021 blieb uneingelöst. Der im Oktober 2024 vorgelegte Referentenentwurf scheiterte schließlich an handwerklichen und ideologischen Fehlkonstruktionen: Er versuchte, ein starres „biologisches Geschlecht“ einzuführen, und räumte Samenspendern unverhältnismäßig weitreichende Anfechtungsrechte gegen gewollte soziale Familien ein.
Nach dem scharfen Protest von Fachverbänden wie dem LSVD+, dem Deutschen Juristinnenbund (djb) und verschiedenen Trans*-Organisationen sowie dem darauffolgenden Regierungsbruch lag das Projekt am Boden. Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) bot im November 2024 keine Hilfe, als er im Fall R.F. gegen Deutschland die bestehende Praxis stützte – ein Urteil, das in der Rechtswissenschaft als fundamentale Fehlentscheidung und „stiefmütterliche Behandlung“ scharf seziert wurde.
Die ideologische Blockade der Union
Innerhalb der Unionsfraktion wird der Widerstand meist mit dem verfassungsrechtlichen „Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung“ begründet. Doch dieses Argument hält einer dogmatischen Prüfung nicht stand: Seit 2018 sichert das Samenspenderregistergesetz die Auskunftsrechte von Kindern institutionell und lückenlos ab. Zudem trennt das BGB bei heterosexuellen Ehen seit Generationen völlig unaufgeregt zwischen sozialer und biologischer Vaterschaft. Die anhaltende Blockade ist daher nicht juristisch, sondern rein heteronormativ und ideologisch motiviert. Der Druck auf die Bundesebene wächst indessen auch aus den Ländern, wo Justizministerinnen wie Kathrin Wahlmann (Niedersachsen) und Jacqueline Bernhardt (Mecklenburg-Vorpommern) die Reform über den Bundesrat aktiv einfordern.
Rückendeckung aus Familienministerium
Foto: Oliver Wagner
Sophie Koch
Ausgerechnet aus dem Haus, dessen Ministerin Karin Prien (CDU) den Begriff „Queerpolitik" jüngst aus einem Referatstitel streichen ließ und Vielfalt für „kein staatliches Förderziel" hält, kommt politische Unterstützung für Hubig – wenn auch nicht von der Ministerin selbst, sondern von der dort angesiedelten Queerbeauftragten der Bundesregierung. Sophie Koch (SPD) hat in einem Hintergrundgespräch mit queeren Medien deutliche Worte zu den Verzögerungen gefunden. Zwar hänge der offizielle Zeitplan für die rechtliche Absicherung lesbischer Mütter maßgeblich von noch ausstehenden Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts in Karlsruhe ab. Koch stellte jedoch unmissverständlich klar: Sollte eine zeitnahe verfassungsgerichtliche Klärung ausbleiben, müsse das Justizministerium unter Stefanie Hubig den Mut aufbringen, diese eklatante Lücke im Gesetz auch ohne ein richterliches Machtwort zu schließen. Entsprechende handwerksfeste Entwürfe lägen bereits in den Schubladen.
Die Kernpfeiler einer zukunftsfesten Reform
Damit aus dem politischen Vorstoß ein verfassungskonformes Gesetz wird, muss das Familienrecht an entscheidenden Punkten von seinem queer- und frauenfeindlichen Erbe befreit werden:
- Volle Gleichstellung der Ehe-Fiktion: Die Ehefrau der Geburtsmutter muss in der Sekunde der Geburt ex lege als zweiter Elternteil anerkannt werden – deckungsgleich zum heterosexuellen Ehemann.
- Pränatale Anerkennung: Für unverheiratete Frauenpaare muss die Möglichkeit geschaffen werden, die Mitmutterschaft bereits vor der Geburt rechtsverbindlich zu beurkunden.
- Absoluter Anfechtungsschutz: Die gewollte, sozial-familiäre Elternschaft muss vor nachträglichen Vaterschaftsanfechtungen durch private oder klinische Samenspender geschützt werden.
- Kompatibilität mit dem Selbstbestimmungsgesetz: Das Kindschaftsrecht muss auf veraltete, biologistische Begriffe verzichten und trans* sowie intergeschlechtliche Elternteile diskriminierungsfrei abbilden .
- Regelung für Altverfahren: Für Familien, die das langwierige Adoptionsverfahren aus Protest verweigert haben (Initiative „Nodoption“), braucht es eine Übergangs- und Rückwirkungsklausel.