Bundesjustizministerin Stefanie Hubig (SPD) hat sich in einem Interview mit der „Rheinischen Post“ für zwei queerpolitische Vorhaben ausgesprochen, die seit Jahren feststecken. Zum einen soll das Merkmal der sexuellen Identität in Artikel 3 Absatz 3 des Grundgesetzes aufgenommen werden. „Es ist nur logisch, auch Ungleichbehandlungen aufgrund der sexuellen Identität in der Verfassung zu verbieten“, sagte sie. In der Regierung seien dazu noch Gespräche nötig; in der Union gebe es Vorbehalte, aber auch ermutigende Signale – mit Verweis auf unionsgeführte Landesregierungen.
Was im Rechtsausschuss liegt
Der Vorstoß ist nicht neu, und er ist auch nicht ihrer. Der Bundesrat hat am 26. September 2025 einen entsprechenden Gesetzentwurf beim Bundestag eingebracht. Einen wortgleichen Entwurf legte die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen im Oktober 2025 vor. Beide liegen im Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz. Eine Grundgesetzänderung braucht Zweidrittelmehrheiten in Bundestag und Bundesrat – ohne die Union geht sie nicht.
FOTO: JOHN MACDOUGALL / AFP
GERMANY-POLITICS-WOMEN-AI-CYBERCRIME
Justizministerin Stefanie Hubig (SPD) wirbt für zwei Reformen, die ihre Vorgänger*innen seit elf Jahren nicht zustande gebracht haben. Beide brauchen die Union.
Unionsfraktionschef Thorsten Frei hat sie im August abgelehnt: „Aber das würde unsere Verfassung überfrachten.“ Wir haben das im Vergleich mit der Grundgesetzänderung von 1994 eingeordnet – damals hieß es gegen die Aufnahme von „Behinderung“ ebenfalls, der Schutz bestehe längst. Der Bundesrats-Entwurf, Bundestagsdrucksache 21/3064, nimmt den Einwand vorweg: 2011 scheiterte ein gleichlautender Anlauf an der Zweidrittelmehrheit, das tragende Argument war schon damals der Vorwurf der Symbolpolitik.
Anlass des neuen Vorstoßes ist der Anschlag vom 25. Juli 2026 am Rande des Berliner CSD. Eine Frau starb, mindestens 31 Menschen wurden verletzt, sieben davon schwer.
Die zweite Baustelle
Im selben Interview kündigte Hubig eine Reform des Abstammungsrechts an. Dass Kinder, die in eine Partnerschaft zweier Frauen hineingeboren werden, von Geburt an zwei Elternteile haben, lasse sich regeln, „ohne an den Grundfesten des Abstammungsrechts zu rütteln“. Eine Liberalisierung der Leihmutterschaft schloss sie dagegen aus – das sei für die Union tabu, daran werde sich nichts ändern.
Karlsruhe wartet: Beim Bundesverfassungsgericht lagen nach Darstellung des Verfassungsblogs (Stand Mai 2025) seit 2021 fünf Richtervorlagen und eine Verfassungsbeschwerde zur Co-Mutterschaft, während der schwarz-rote Koalitionsvertrag zum Abstammungsrecht schweigt. Der Bundesrat hatte die Bundesregierung am 23. Mai 2025 aufgefordert, Zwei-Mütter-Familien zu stärken (Drucksache 161/25).
Kommentar
SPD: Behutsam seit Merkel
Schön und gut. Nur ist „behutsam“ bei diesem Vorhaben kein Tempo, sondern ein Zustand, und er hält länger als jede Ampel. Im Februar 2015, unter der Großen Koalition, richtete das Bundesjustizministerium den Arbeitskreis „Abstammungsrecht“ ein; am 4. Juli 2017 übergab er seinen 134 Seiten starken Abschlussbericht mit 91 Thesen. Kernthese: Als zweiter Elternteil solle neben dem Vater auch eine „Mit-Mutter“ in Betracht kommen. Entgegengenommen hat den Bericht Bundesjustizminister Heiko Maas (SPD), der sich davon eine Entscheidungshilfe für ein modernes Abstammungsrecht erhoffte.
Daraus wurde nichts. 2019 legte das Ministerium einen Diskussionsteilentwurf mit konkreten Regelungsvorschlägen vor, das Versprechen im Ampel-Koalitionsvertrag von 2021 blieb uneingelöst, der Referentenentwurf von Ende 2024 scheiterte an handwerklichen Mängeln und am Regierungsbruch. Elf Jahre, sechs Justizminister*innen – Maas, Barley, Lambrecht, Buschmann, Wissing, Hubig –, ein Gerichtsverfahren nach dem anderen, kein Gesetz. Nun wirbt Hubig für eine behutsame Reform.
Die Union begründet ihr Nein zu Artikel 3 damit, der Schutz bestehe längst, die ausdrückliche Nennung sei überflüssig. Beim Abstammungsrecht besteht er nachweislich nicht: Zwei verheiratete Frauen können ihr gemeinsam gewolltes Kind bis heute nicht ohne Stiefkindadoption zu zweit bekommen. Dort, wo es nicht um Symbolik geht, sondern um Geburtsurkunden, Sorgerecht und Erbfolge, passiert genauso wenig.
Die Frage an die Union lautet deshalb nicht, ob die Verfassung ein Merkmal mehr verträgt. Sie lautet: Welche der beiden Lücken sie zu schließen bereit ist – und was ihre Landesregierungen dazu sagen, die im Bundesrat schon zugestimmt haben.