Am Intersex Awareness Day 2018 haben wir Deutschland an dieser Stelle ein „Entwicklungsland“ genannt. Acht Jahre später stehen im Bürgerlichen Gesetzbuch zwei Paragrafen Tür an Tür, die auf dieselbe Frage gegensätzlich antworten. Die Frage lautet: Dürfen Eltern in einen Eingriff an den Genitalien ihres Kindes einwilligen, den das Kind medizinisch nicht braucht?
§ 1631d BGB gilt seit Dezember 2012 und sagt ja. Zur elterlichen Sorge gehöre „auch das Recht, in eine medizinisch nicht erforderliche Beschneidung des nicht einsichts- und urteilsfähigen männlichen Kindes einzuwilligen“. Ein Gericht muss nicht zustimmen, eine Kommission muss nichts prüfen, einen Grund müssen die Eltern nicht nennen. In den ersten sechs Lebensmonaten dürfen auch besonders ausgebildete Nichtärzt*innen den Eingriff vornehmen.
§ 1631e BGB gilt seit dem 22. Mai 2021 und sagt im Grundsatz nein. Bei Kindern mit Varianten der Geschlechtsentwicklung dürfen Eltern in Operationen an den Geschlechtsmerkmalen nur einwilligen, „wenn der Eingriff nicht bis zu einer selbstbestimmten Entscheidung des Kindes aufgeschoben werden kann“. Auch dann muss das Familiengericht zustimmen.
Erkämpft wurde das über Jahre. 2016 hatte eine Studie der Humboldt-Universität belegt, dass weiter operiert wurde. 2019 hatte sich die Bundesregierung noch immer nicht auf das versprochene Verbot geeinigt. Als es 2021 kam, fügte der Bundestag die neue Regel ausdrücklich „nach § 1631d“ ins Gesetz ein. Den Widerspruch hat er also vor Augen gehabt und trotzdem stehen lassen.
Was die Kinderchirurgie selbst sagt
Medizinisch ist die Lage für das Säuglingsalter klar. Die Deutsche Gesellschaft für Kinderchirurgie hat federführend die S2k-Leitlinie „Phimose und Paraphimose bei Kindern und Jugendlichen“ erstellt. Darin steht:
Im Säuglingsalter gibt es aus medizinischen Gründen keinen Anlass für eine Beschneidung, außer bei schweren Fehlbildungen der Harnwege.
Grafik: KI-erstellt
Schematische Darstellung
Vor jeder Beschneidung müssen Ärzt*innen laut Leitlinie unter anderem über drei Risiken aufklären: eingeschränktes Empfinden, eine Verengung der Harnröhrenmündung und „spätere mögliche psychosexuelle Beeinträchtigungen“. Die Komplikationsrate gibt die Leitlinie mit bis zu fünf Prozent an, auch wenn erfahrene Hände operieren. Nach Beschneidungen im Neugeborenenalter verengt sich die Harnröhrenmündung laut Leitlinie in bis zu 20 Prozent der Fälle. Das ist die Einschätzung genau des Fachs, das diese Eingriffe durchführt.
Was die Studien hergeben
Die Gegenseite hat Argumente, die man ernst nehmen muss. Große Übersichtsarbeiten finden im Durchschnitt keine schlechtere Sexualfunktion bei beschnittenen Männern. In Ländern mit hoher HIV-Verbreitung senkt die Beschneidung erwachsener Männer nachweislich das Ansteckungsrisiko beim heterosexuellen Sex. Das stimmt beides. Es begründet aber keinen Eingriff am Säugling. Wer sich schützen will, hat in Deutschland Kondome und PrEP, und wer die Beschneidung für sich will, kann sie als Erwachsener wählen.
Bleibt das Elternrecht aus Artikel 6 des Grundgesetzes. Juristisch ist das der gewichtigste Einwand. Doch der Bundestag hat dieses Recht 2021 selbst begrenzt, und zwar für genau dieselbe Körperregion. In der Sache hat das Bundesverfassungsgericht § 1631d nie geprüft. Eine Verfassungsbeschwerde gegen das Gesetz wies es Anfang 2013 als unzulässig ab.
INFO
Grafik: KI-erstellt
Quellen: § 1631d und § 1631e BGB, § 226a StGB; Zeitpunkte nach dem Kleinen Islam-Lexikon der Bundeszentrale für politische Bildung und der Erklärung von Masorti zur Beschneidungsdebatte 2012. Die Zeitpunkte unterscheiden sich je nach Region und Gemeinde.
Judentum: Die Brit Mila findet traditionell am achten Tag nach der Geburt statt. Jüdische Verbände beschreiben sie als „eines der ersten Gebote“ (Erklärung von Masorti, 2012). Auf diesen Zeitpunkt ist § 1631d Abs. 2 zugeschnitten: In den ersten sechs Lebensmonaten dürfen auch besonders ausgebildete Personen, die eine Religionsgemeinschaft dafür vorsieht, den Eingriff vornehmen.
Islam: Je nach Region wird am siebten Tag nach der Geburt beschnitten oder im Alter zwischen fünf und sieben Jahren. Die Bundeszentrale für politische Bildung beschreibt die Beschneidung als „nicht bindende religiöse Pflicht“, die die meisten Muslim*innen aber für „unverzichtbar“ halten. Nach diesem Zeitpunkt müssen Ärzt*innen operieren.
Weibliche Genitalverstümmelung: Sie ist in Deutschland nach § 226a StGB verboten und wird mit mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe bestraft. Weltweit sind laut UNICEF mehr als 230 Millionen Mädchen und Frauen betroffen. Für Deutschland schätzt Terre des Femmes bis zu 101.778 Betroffene. Dieser Kommentar setzt sie nicht mit der Beschneidung von Jungen gleich. Er vergleicht § 1631d mit § 1631e, nicht mit § 226a. Mehr auf unserer Themenseite Genitalverstümmelung.
Straßburg hat beides zusammengedacht
Die Parlamentarische Versammlung des Europarats hat schon am 1. Oktober 2013 die Resolution 1952 zum Recht von Kindern auf körperliche Unversehrtheit beschlossen. Darin nennt sie die Beschneidung von Jungen und die frühen Eingriffe an intergeschlechtlichen Kindern im selben Absatz. Bei intergeschlechtlichen Kindern verlangt sie, dass niemand im Kindesalter kosmetisch statt gesundheitlich notwendig operiert wird. Bei Jungen fordert sie nur klare Bedingungen, kein Verbot. Für alle Kinder fordert sie, dass sie an Entscheidungen über ihren Körper beteiligt werden und dass es gesetzliche Altersgrenzen gibt. Deutschland hat den Schutz für intergeschlechtliche Kinder umgesetzt, und auch Österreich hat sich 2021 vor den Vereinten Nationen darauf verpflichtet. Eine Altersgrenze für Jungen gibt es in Deutschland bis heute nicht.
Die Frist ist abgelaufen
Auch der Schutz für intergeschlechtliche Kinder hat Lücken. Laut Gesetz sollte die Bundesregierung innerhalb von fünf Jahren prüfen, ob § 1631e wirkt, also bis Mai 2026. Ein Bericht ist bisher nicht bekannt, das kritisieren IVIM – OII Germany und OII Europe. Die Zahlen, die vorliegen, sind ernüchternd. OII Europe beruft sich auf eine Antwort der Bundesregierung. Danach haben Familiengerichte 2023 und 2024 in 70 von 71 Verfahren Eingriffe genehmigt. Die Juristin Anna Katharina Mangold und Nick Markwald haben 40 Gerichtsentscheidungen ausgewertet: In jedem dieser Fälle wurde das Kind operiert. Das Prinzip im Gesetz stimmt also, aber die Praxis scheint es noch zu unterlaufen.
Ein Maßstab für alle Kinder
Der Bundestag muss dafür nichts Neues erfinden. Den Maßstab hat er 2021 selbst formuliert: Ein Eingriff an den Genitalien, den das Kind medizinisch nicht braucht, wartet, bis das Kind selbst entscheiden kann. Zuerst gehört der überfällige Bericht auf den Tisch. Dann sollte der Bundestag beide Paragrafen an diesem Maßstab messen, für alle Kinder gleich. Was offen bleibt: Warum soll der Grundsatz, den der Bundestag 2021 für intergeschlechtliche Kinder für richtig hielt, am Paragrafen nebenan nicht gelten?
